Bisher gilt als Abgabefrist für Steuererklärungen der 31. Mai des Folgejahres. Bei steuerlicher Beratung verlängerte sich diese Frist bis zum Jahresende.
Die Neureglung bewirkt, dass sich die Abgabefristen für Steuererklärungen ab dem Veranlagungsjahr 2018 um jeweils zwei Monate verlängern.
Das heißt, die allgemeine Frist verlängert sich vom 31.05. auf den 31.07. des Folgejahres und bei steuerlicher Beratung vom 31.12. des Folgejahres auf den 28.02. des zweiten Jahres, das auf das Veranlagungsjahr folgt.
Beispiel OHNE steuerliche Beratung:
Abgabefrist für das Veranlagungsjahr 2018 war der 31.05.2019
Neu – Abgabefrist für das Veranlagungsjahr 2018 ist der 31.07.2019
Beispiel MIT steuerlicher Beratung:
Abgabefrist für das Veranlagungsjahr 2018 war der 31.12.2019
Neu – Abgabefrist für das Veranlagungsjahr 2018 ist der 28.02.2020
Bei nicht fristgerechter Abgabe der Steuererklärungen, muss mit veränderten Verspätungszuschlägen gerechnet werden. Der Ermessensspielraum seitens der Finanzverwaltung bleibt zwar bestehen, jedoch wird bei verspäteter Abgabe ein Verspätungszuschlag von mindestens 25,00 € für jeden angefangenen verspäteten Monat angesetzt. Dies gilt auch für eine festgesetzte Steuer i. H. v. 0,00 €.