Selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können bislang sofort im Zeitpunkt der Anschaffung komplett abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 410,00 € netto nicht überschreiten.
Dieser Schwellenwert wird für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, auf 800,00 € netto erhöht. ( § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG)