Andreas Wirth Steuerberatungsgesellschaft mbH

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Geringwertige Wirtschaftsgüter – Anhebung des Schwellenwerts ab 2018

Selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können bislang sofort im Zeitpunkt der Anschaffung komplett abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 410,00 € netto nicht überschreiten.

Dieser Schwellenwert wird für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, auf 800,00 € netto erhöht. ( § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG)